Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 59
§ 59 – Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
Kurz erklärt
- Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn der Zweck der Körperschaft klar in der Satzung festgelegt ist.
- Der Zweck muss den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entsprechen.
- Der Zweck muss ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
- Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit den Satzungsbestimmungen übereinstimmen.
- Die Satzung ist entscheidend für die Gewährung der Steuervergünstigung.